beim Obst- und Gartenbauverein Berghausen (Baden) e.V.
Wann darf man Bäume, Sträucher und Hecken schneiden?
Seit 1. März 2010 ist dies im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt.
§ 39, Abs. 5, Nr. 2 trifft dazu folgende Bestimmungen:
Es ist verboten,
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen;
- zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Ziele des Verbotes
Ziel des Gesetzes ist es, Tiere zu schützen, die Bäume und Sträucher als Lebensraum nutzen. Der Zeitraum berücksichtigt die Vermehrungszeitzeit der meisten Tierarten.
- Somit können Vögel ungestört brüten und Baumbewohner wir Eichhörnchen oder Baummarder ihre Jungen großziehen.
- Auch Insekten profitieren von der Regelung. Hummeln, Bienen oder Schmetter-linge finden im Frühling und Sommer damit mehr nektarreiche Blüten vor.
Was bedeutet das praktisch für uns:
Obstwiesen und Beerenanlagen in der freien Landschaft
Bäume und Sträucher dürfen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht gefällt, gerodet oder auf Stock gesetzt werden.
- Schnittmaßnahmen zur Pflege des Bestandes sind erlaubt.
Gärten (hier sind Haus- und Kleingärten gemeint)
Hier sind alle Maßnahmen, auch Fällungen erlaubt, sofern dadurch nicht Wildtiere, zum Beispiel brütende Vögel, gefährdet werden.
Vor der Durchführung von Maßnahmen sollte daher geprüft werden, dass sich keine bebrüteten Nester o.ä. in oder an den betroffenen Pflanzen befinden.

